ASP-Sperrzone 1: Informationsveranstaltung des Rheingau-Taunus-Kreises am 9. August 2024

Nachdem Teile des Rheingau-Taunus-Kreises von den künftigen Regelungen für die ASP-Sperrzone 1 (Pufferzone) betroffen sein werden, hat die Fachbereichsleitung Zentrale Dienste am Freitag, 9. August 2024, zu einer Informationsveranstaltung auf das Hofgut Mappen nach Schlangenbad eingeladen. Die Jagdausübungsberechtigten und Hegegemeinschaften wurden an diesem Termin u. a. über die praktischen Möglichkeiten der Schwarzwildvermarktung auch außerhalb der Sperrzone 1 informiert.

Die interaktive Karte zu allen eingerichteten Restriktionszonen können Sie hier aufrufen:

Link zur interaktiven Kartendarstellung

Die grüne Linie stellt die Sperrzone 1 (Pufferzone) dar.

Bereits im Vorfeld hatten sich die Vereinsvorsitzenden des Jagdvereins Untertaunus, Thomas Kaltwasser und Markus Stifter (Jagdverein Rheingau) für eine praktikable Lösung bei der Vermarktung von Schwarzwildbret über die Grenzen der Sperrzone 1 hinweg eingesetzt. Entsprechende Ausnahmegenehmigungen sollen mit der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses automatisch als erteilt gelten. Diese Anregung wurde sowohl in der zuvor stattgefundenen Videokonferenz als auch auf der Informationsveranstaltung in Schlangenbad aufgegriffen.

Daniel Siegler, Fachdienstleiter Zentrale Dienste im Rheingau-Taunus-Kreis, führte in seinem Vortrag vor rund 80 interessierten Jägerinnen und Jägern aus, dass der Landkreis mit der Jägerschaft ein gemeinsames Interesse teile: Die Ausbreitung der ASP einzudämmen. Der Kreis wolle Hinweise und Kritik aufnehmen und an das Land Hessen weitergeben. Hinsichtlich einer vom Land Hessen vorgelegten Muster-Allgemeinverfügung bestünden kaum Spielräume für die Ausgestaltung, der Landkreis habe für die praktische Umsetzung zu sorgen.

Welche Maßnahmen gelten für die Jagd in Sperrzone 1?

  • Die Jagd in Sperrzone 1 wird möglich bleiben.
  • Aber: Bewegungs- und Erntejagden werden verboten (ggf. werden Ausnahmegenehmigungen erteilt).
  • Es wird zu einer verstärkten Bejagung des Schwarzwildes aufgerufen.
  • Jedes erlegte Wildschwein muss an den Rheingau-Taunus-Kreis gemeldet werden (über die Abgabe der Trichinen- und ASP-Blutproben).

Regeln für die Verwertung von erlegtem Schwarzwild aus der Sperrzone 1:

  • Jedes erlegte Wildschwein ist mit einer Wildursprungsmarke zu kennzeichnen und zur eigenen Wildsammelstelle zu bringen (eigene Kühleinrichtung).
  • Erst dort darf erlegtes Schwarzwild aufgebrochen werden.
  • In der eigenen Wildkammer wird die Blut- und Trichinenprobe entnommen und mit dem Probenbegleitschein über die bekannten Abgabestellen dem Veterinäramt zur Verfügung gestellt.
  • Das erlegte Stück Schwarzwild muss bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der Wildkammer aufbewahrt werden, ebenso der Aufbruch.
  • Nach Übermittlung des negativen Testergebnisses erfolgt die Freigabe für die Verwertung. Der Aufbruch und mögliche Schlachtabfälle (Schwarte, Haupt, Läufe, etc.) müssen zur zentralen Kadaversammelstelle verbracht werden:

    Kläranlage Grünau
    Grünau 1
    65346 Eltville-Erbach


    Öffnungszeiten: zunächst dienstags und donnerstags (Uhrzeiten werden noch bekannt gegeben).

Regeln für die Entsorgung erlegter Wildschweine, die nicht zur Verwertung vorgesehen sind:

  • Jedes erlegte Wildschwein ist mit einer Wildursprungsmarke zu kennzeichnen.
  • Es ist eine Blutprobe (ASP) zu nehmen und mit dem Probenbegleitschein an das Veterinäramt zu liefern.
  • Nach Rücksprache mit dem Veterinäramt kann das erlegte Wildschwein über die Kadaversammelstelle an der Kläranlage Grünau (Adresse und Öffnungszeiten siehe oben) entsorgt werden.

Praktischer Ablauf vor der Jagd:

  • Die eigene Wildkammer muss durch den Rheingau-Taunus-Kreis freigegeben werden, falls diese bisher dem Kreis noch nicht bekannt ist.
  • Dazu genügt ein formloser Antrag. Wichtig: Es müssen Kühl- und Lagerkapazitäten vorhanden sein.
  • Nach dem Stand vom 9. August 2024 sind dem Kreis nur eine Handvoll Wildkammern nicht bekannt. Diese würden kurzfristig in Augenschein genommen.
  • Zur Reinigung der Wildkammer soll Desinfektionsmittel bereitgehalten werden.

Praktischer Ablauf nach der Jagd:

  • Erlegtes Schwarzwild nicht vor Ort aufbrechen, sondern in einem auslaufsicheren Behältnis in die eigene Wildkammer innerhalb der Sperrzone 1 verbringen.
  • Das Wildschwein erst in bzw. an der Wildkammer aufbrechen.
  • Aufbruch bis zur Freigabe aufbewahren und dann erst über die Kadaversammelstelle an der Kläranlage Grünau entsorgen.
  • Wildursprungsmarke anbringen, Proben entnehmen (Trichinenprobe und Blutprobe), Probenbegleitschein ausfüllen.
  • Reinigung und Desinfektion vornehmen.
  • Proben und Probenbegleitschein an den üblichen Trichinensammelstellen in Bad Schwalbach, Rüdesheim und Idstein abgeben.
  • Testergebnis abwarten (in der Regel drei Werktage).
  • Bei negativem Untersuchungsergebnis erfolgt die Freigabe zur Vermarktung
    per E-Mail an den Jäger

    Beim ersten Befundversand wird einmal der Bescheid über die unbefristete Ausnahmegenehmigung für die Verbringung innerhalb und außerhalb der Sperrzone 1 für den Bereich des Rheingau-Taunus-Kreises versandt.
  • UND: Verbringen auch zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Sperrzone 1 wird möglich sein.
  • Bei negativem Testergebnis (ggf. auch gesammelt entsorgen):
    Kläranlage Grünau (Adresse und Öffnungszeiten siehe oben)
    alternativ: Kläranlage Taunusstein-Bleidenstadt (nur Aufbruch)
    direkt oder eigenständig durch die Jagdausübungsberechtigten an die SecAnim.
Daniel Siegler, Fachdienstleiter Zentrale Dienste im Rheingau-Taunus-Kreis, erläutert die Maßnahmen für die Sperrzone 1 (Pufferzone) die am Dienstag, 13.08.2024, einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, in Kraft treten. Foto: Markus Stifter

Linkliste: